Im Sommer hatte der EuGH in einem viel beachteten Urteil (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16) entschieden, dass die Betreiber von Fanseiten gemeinsam mit den Anbietern sozialer Netzwerke, hier Facebook, für den Datenschutz haften.
Ein solcher Betreiber ist nämlich an der Entscheidung, wie und wofür er personenbezogene Daten der Besucher seiner Fanpage verarbeitet, beteiligt. Er kann durch verschiedene Einstellungen der Seite diverse Daten über seine Zielgruppe und die einzelnen Fans erlangen. Er kann daraufhin sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich gestalten. Die Tatsache, dass sich der Inhaber der Fanseite, der von Facebook eingerichteten Plattform und ihrer Funktionalitäten, als Werkzeug für eigene Zwecke bedient, befreit ihn nicht von seinen Datenschutzpflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
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