BGH ermöglicht Dashcam-Nutzern die Beweisführung im zivilen Unfallprozess
Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht
Crash! – Ich hab Dich!
Bundesgerichtshof (BGH) ermöglicht Dashcam-Nutzern die Beweisführung durch rechtswidrige Aufnahmen im zivilen Unfallprozess.
Eine Dashcam ist eine Armaturenbrett-Kamera, welche während der Autofahrt frontal aufzeichnet. Diese Geräte erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und kosten inzwischen unter hundert Euro.
Wer während der Fahrt Aufnahmen Dritter macht, insbesondere auch vorausfahrende Kraftfahrzeuge mit Erkennbarkeit des Kennzeichens filmt, verstößt regelmäßig in erheblicher Weise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das daraus hervorgehende Datenschutzrecht des Gefilmten, da im Widerspruch zum Einwilligungsvorbehalt nach § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) personenbezogene Daten im Straßenverkehr durch die Kamera gewonnen werden. Jede Dashcam kann so feststellen, welches Fahrzeug sich wann wo befunden hat. Dies lässt regelmäßig Rückschlüsse auf Bewegungsdaten des Halters zu, dessen Körpersilhouette oft zusätzlich erkennbar sein dürfte. „Big Brother is watching you“ - frei nach George Orwell’s Roman 1984 - ist damit auch im Straßenverkehr angekommen. Nun hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17, entschieden, dass die Videoaufzeichnung durch eine Dashcam als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden darf. Der BGH hebt damit die vorangegangenen Entscheidungen aus Magdeburg auf. Vielleicht war man in Sachsen-Anhalt nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen im SED-Überwachungsstaat noch besonders sensibel auf eine Mitschnitttechnik angesprungen, die es ermöglicht, dass Privatpersonen sich untereinander gegenseitig vorführen.
Zwar gibt der BGH zu bedenken, dass eine permanente Aufzeichnung und Speicherung des Verkehrsablaufes unverhältnismäßig sei. Eine Unfallbeweiskamera könne auch dadurch ihren Dienst tun, indem die Aufzeichnung nur bei ruckartigen Bremsbewegungen oder bei Kollision einsetze oder erhalten bliebe. Wie dies aber technisch zuverlässig umgesetzt werden soll, erscheint noch fraglich.
Wichtiger erscheint uns an dieser Stelle zunächst der Hinweis, dass der BGH aus einer grundsätzlich verbotenen Beweismittelmethode heraus kein absolutes Beweisverwertungsverbot im Wege der sogenannten „Fernwirkung“ ableitet. Das deutsche Beweisrecht im Zivilprozess durchbricht mit dieser Entscheidung somit das aus dem US-amerikanischen Recht entwickelte Prinzip der „Früchte des verbotenen Baumes“ („fruit of a poisonous tree“). Dieses Prinzip besagt, das auf rechtswidrige Weise gewonnene Beweise im Prozess nicht verwertet werden dürfen, selbst wenn durch das Verwertungsverbot wohlmöglich höhere Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. Es verwundert, dass der BGH angesichts des vergleichsweise sensiblen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der sonstigen Verkehrsteilnehmer durch den Videomitschnitt offenbar keine intensive Abwägung der Grundrechte mit dem Aufklärungsinteresse von Kfz-Versicherungen im zivilen Unfallprozess vorgenommen hat. Sobald die vollständigen Gründe der Entscheidung vorliegen werden wir dies genauer beleuchten. Denn der Zivilprozess ist öffentlich und auch die dortige Beweisführung. Was also, wenn ein Zuschauer im Gerichtsaal sich selbst als Unbeteiligten in dem Beweisvideo entdeckt, er aber, aus welchen Gründen auch immer, an dem Tag an der Stelle zu dem Zeitpunkt nicht gesehen werden wollte. Kann das Interesse der Kfz-Versicherung an der Haftungsquote eines Blechschadens dann wirklich höher wiegen als das datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich verankerte Recht des Unbeteiligten weder gefilmt noch erkannt zu werden? Müssen alle Dashcam Videoaufnahmen in Zukunft vor einer Verwertung auf die Kenntlichkeit von Personen überprüft werden?
Der vom BGH eingeschlagene Weg wird das Verfassungsrecht sicher weiter beschäftigen. Zunächst wurde vom BGH nach Magdeburg zurückverwiesen.
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