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BGH: Vorlage an EuGH hinsichtlich Auskunftsanspruch gegen YouTube

Der Unterhaltungskonzern Constantin ist bekannt dafür, die Rechte an seinen Filmen robust zu verteidigen. Damit erzielte er im Sommer 2017 vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 22.08.2017 Az. 11 U 71/16) einen beachtlichen Teilsieg gegen YouTube. Das Berufungsgericht gestand dem klagenden Filmunternehmen zu, die hinter einem YouTube-Kanalbetreiber, welcher sich unter einem Benutzer-Pseudonym registriert hatte, liegende E-Mail Adresse im Wege der Auskunft heraus zu verlangen. Der Nutzer hatte verschiedene Filme, deren Rechte exklusiv bei Constantin lagen, zum öffentlichen Streaming auf die Plattform hochgeladen. Eine Herausgabe von Telefonnummern und IP-Adressen wollte dass Gericht der verletzten Filmproduzentin nicht zugestehen. Das Auskunftsverlangen hinsichtlich der E-Mail Adresse sah das Gericht jedoch von § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG gedeckt.

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Klagewelle bisher ausgeblieben: Der Auskunftsanspruch nach §§ 32d und e UrhG

Als im März 2017 die Reform zum Urhebervertragsrecht in Kraft trat, bangte die Verwertungsindustrie vieler Kreativer, insbesondere der Schauspieler, Autoren, Regisseure, Komponisten, Musiker, Journalisten und Fotographen. Würden nun alle kommen und ihr erweitertes Recht auf Auskunft und Rechenschaft auf Gedeih und Verderb durchsetzen wollen? Waren die Unternehmen überhaupt vorbereitet, ihre Hosentaschen derart umzukrempeln, dass auch noch dem Geiger aus dritter Reihe gezeigt werden könnte, ob sich irgendwo noch ein Taler für seine Einspielung fände oder nicht?

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