Das Landgericht Berlin (Urteil v. 24.05.2018 - Az.: 52 O 101/18) hat der Instagram-Bloggerin Vreni Frost verboten, mit In-Picture-Verlinkungen auf Mode- und Bekleidungsmarken Werbung zu betreiben, ohne dies ausreichend als Werbeaktivität zu kennzeichnen. Das Gericht betritt damit einen weniger neuen Bereich, als manche Internet-Blogger glauben. Letztere regen sich derzeit über den Richterspruch im Einstweiligen Verfügungsverfahren ziemlich auf. Dass aber Schleichwerbung unzulässig ist, galt schon vor dem Launch von Instagram. Die Grenzen zwischen Privatem, Produktliebe und Werbung verschwimmen im Netz. Das hat auch das Gericht in seiner Entscheidung nicht verkannt.
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