Am 13.11.2018 urteilte der EuGH in der Rechtssache C-310/17, dass ein Streichkäse mit Crème Fraîche und Kräutern keinen Urheberschutz genießt. Insbesondere der Geschmack eines solchen Lebensmittels lasse sich nicht als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinner der Berner Konvention und der einschlägigen EU-Richtlinien definieren. „Ach ne, ist doch selbstverständlich!“ möchte der geneigte Urheberrechtler dazu eigentlich spontan kommentieren. Doch der EuGH machte es sich nicht ganz so leicht und begründete seine Vorlageentscheidung genauer.
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