Für den ordentlichen Kaufmann steht fest: „Keine Buchung ohne Beleg!“ Dies gehört zum kleinen Ein-Mal-Eins der ordnungsgemäßen Buchführung, die er nach § 238 HGB praktiziert. Umso mehr wunderte sich kürzlich eine Partei in einem von uns im Vergleich gütlich geeinigten Schuldverhältnis.
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