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Besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte
Wird ein hausinterner Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Pflicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt, so genießt er einen weitreichenden Sonderkündigungsschutz. § 38 Abs. 2 BDSG verweist auf § 6 Abs. 4 BDSG, der für den Datenschutzbeauftragten vorsieht, dass dieser ausschließlich aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen später verkleinert und der Arbeitgeber nicht ausdrücklich reagiert.