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Nicht immer Veranstaltungsgutscheine bei Covid-19 Ausfällen

Wird eine Veranstaltung durch Covid-19 abgesagt, so ist der Veranstalter grundsätzlich zur Rückgewähr der im Voraus erhaltenen Leistungen verpflichtet, also vor allem des Ticketpreises. Art. 240 § 5 EGBGB sieht anlässlich der beutenden Veranstaltungskrise vor, dass der Rückzahlungspflicht durch das Angebot von Gutscheinen der Wind aus den Segeln genommen werden kann. Doch nicht immer passt die Gutscheinlösung. Verbraucher können diese auch ablehnen.

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