Insight Inbox 02/18

Eisige Temperaturen nicht nur zwischen Washington und Moskau. Unsere erwähnenswerten Meldungen aus Kanzlei, Wirtschaft und Recht:

  • ALBA PATERA unterstützt die iqanta GmbH
  • Die Herausgabe von in der EU gehosteten Daten über den großen Teich an die USA stößt auf Widerstand
  • EU-Debatte um die Einführung von Upload-Filtern bei Content-Plattformen spitzt sich zu
  • Widerstand gegen die Modernisierung des Musikrechts in Washington
  • Vodafone sperrt illegalen Streaming-Anbieter im Kabelnetz
  • Die KEF sieht den Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ganz anders als die Sender selbst
  • Der BGH entscheidet zur Mittäterschaft in Peer-To-Peer Netzwerken
  • BGH stärkt die Selbstvermarktungsrechte von Ärzten in Bewertungsumfeldern
  • Kein Urheber- und Geheimnisschutz für Wirtschaftsgutachten im öffentlichen Sektor
  • Im E-Commerce kein Aufgeld mehr für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

„Datenschutz, Software-Lösungen, IT-Projekte“
ALBA PATERA unterstützt die iqanta GmbH in der Gründungsphase gesellschaftsrechtlich

Seit Januar gibt es die neu gegründete iqanta GmbH, die sich zur rechten Zeit neben Software- und IT-Lösungen vor allem dem Datenschutz und der Beratung von Unternehmen im Lichte der bevorstehenden DSGVO widmet. Wir haben die Gründungsgesellschafter bei der Definition des Unternehmenszwecks, sowie in der Erstellung des Gesellschaftsvertrages einschließlich aller Eintragungsmodalitäten der GmbH beraten und wünschen dem Unternehmen, dem der ehemalige BAUER Digital Manager und PICTUREPARK STUDIOS CEO Sven Weschler vorsteht, viel Erfolg!

Kontaktieren sie uns zum Thema „Unternehmensgründung“

 


Datenschutzrecht

Datenschutzrecht

„Ist der Atlantik der stille Ozean?“
Die Herausgabe von in der EU gehosteten Daten über den großen Teich an die USA stößt auf Widerstand

„Komm, wir schreiben einen Brief!“ haben sich die ehemalige Vizepräsidentin der EU-Kommission, Viviane Reding, und weitere hochrangige EU-Politiker kürzlich gesagt. Denn in den USA ist der Durst auf Datenzugriff groß, vor allem wenn es um die Durchsetzung nationalen U.S.-Rechts geht. „Halt!“ sagen jetzt namhafte Stimmen der Kommission und des Parlaments. Das EU-Datenschutzrecht gewähre auch amerikanischen Firmen, die im gemeinsamen Markt tätig sind und innerhalb der EU-Grenzen Daten hosten, einen umfassenden Schutz, der durch einseitig diktierte Herausgabeverlangen der USA nicht ausgehöhlt werden dürfe. Ansonsten würde die Glaubhaftigkeit und Effizienz des EU-Rechts für alle Firmen, die gerade durch Standorte in der EU die gemeinsamen europäischen Rechtsstandards genießen möchten und sollen, großen Schaden nehmen. 

Kontaktieren Sie uns zum Thema: „EU-Datenschutzrecht im Verhältnis zu den USA“


Urheberrecht und EU-Netzpolitik

Urheberrecht und EU-Netzpolitik

„Du kommst hier ned rein! Oder doch?“
EU-Debatte um die Einführung von Upload-Filtern bei Content-Plattformen spitzt sich zu

Nicht jede Aussage im neuen Koalitionsvertrag hält Wort. Während dort die Einführung von Upload-Filtern von CDU und SPD gleichermaßen als „unverhältnismäßig“ kritisiert wird, setzt sich der Berichterstatter des EU-Parlaments von der CDU, Axel Voss, nun doch für eine Filterlösung im Upload-Vorgang ein. Nutzer, die im Sieb hängenbleiben, sollen sich „beschweren“ dürfen und dann Abhilfe bekommen.

Nicht auszudenken, was passiert, wenn der originäre Rechteinhaber jüngst ein Sample in einer Hip-Hop-Nummer freigegeben hat, diese Information aber noch nicht zu YouTube und Facebook durchgedrungen ist. Dann scheitert die mit Liebe im Marketingplan vorbereitete Veröffentlichung des Musiktitels im Netz künftig an einem Roboter. Ein Beschwerdeverfahren kann Tage und damit wertvolle Zeit kosten.

Andererseits werden Uploads, die unter dem Radar des Urhebers ihren Weg zu einem Millionenpublikum finden, noch immer nicht gerecht vergütet. Ein wirtschaftspolitisch schwieriges Terrain, welches nach Ausgleich ruft. Millionen Coverversionen, die z.B. auf YouTube kulturelle Vielfalt ausdrücken, sind hier ein großes Thema.

Aber war da nicht etwas? Ja, denn zumindest in Bezug auf Mehrfachinterpretationen (Cover-Versionen) kennt das Urheberrecht seit jeher die Zwangslizenz. Sie steht in § 42a Urhebergesetz und ist Ausdruck des kulturellen Vielfaltsgebots am Werk der Musik. Herr Voss, bitte lesen Sie nicht nur die Kritik der Piratin Julia Reda an Ihrem Kompromissvorschlag zur Änderung der Copyright-Direktive, sondern auch geltende Urhebergesetze, die Sinn machen.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Urheberrechtsreform im EU-Recht“

 


Urheberrecht

Urheberrecht

„Wer geht im Wilden Westen mit dem Hütchen rum?“
In der EU formiert sich Widerstand gegen die Modernisierung des Musikrechts in Washington

Nicht nur Straßenmusikanten müssen den Hut aufhalten, um für ihre Musik klingende Münze zu erhalten. Musikrechte werden heute umfassend in einer Landschaft aus Verwertern, Kreativen, Intermediären (Verleger, Labels), sowie Verwertungsgesellschaften monetarisiert. Musik kennt keine Grenzen. Auch die Amerikaner stehen auf Rock und Pop aus der EU, vor allem aus England, Irland, Schweden und Deutschland. Nun wollen Politiker in Washington eine große Urheberreform in Gang setzen. In Zukunft soll das Reproduktionsrecht („Mechanical Right“) über eine Verwertungsagentur der Großverlage für Streaming-Dienste lizenziert werden.

Komponisten, die nicht nur eine Übermacht der Großverlage sondern vor allem um den Geldwert ihrer Rechte an den Liedern fürchten, haben sich in der ‚European Songwriter & Composer Alliance’ formiert. Sie tragen Bedenken vor. Noch immer gibt es massive Ungleichgewichte im transatlantischen Verhältnis: Während die US-Verlage in der EU Kasse machen, werden europäische Rechte in den USA nur mangelhaft wahrgenommen.

Fest steht, dass das klassische Urheberrecht der Musik durch die Digitalisierung im größten Umbruch seiner Geschichte steht. Und dass die US-Amerikaner in der politischen Debatte um das „Copyright“ gerne einmal quer denken und sich dabei wenig um Musik außerhalb ihrer Landesgrenzen scheren.  

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Wahrnehmung von Musikrechten im transatlantischen Verhältnis“


Urheberrecht

Urheberrecht

„Goethe, Good Bye!“
Vodafone sperrt illegalen Streaming-Anbieter im Kabelnetz

Der große deutsche Filmproduzent ‚Constantin Film’ wollte nicht länger zusehen, wie seine teuer produzierten Filme, hier „Fack Ju Göthe Teil Drei“, kostenlos auf Kinox.to verbreitet werden. Er siegte jetzt im Einstweiligen Verfahren am Landgericht München (Az. 7 O 17752/17). Vodafone hat den Zugang zu dieser Domain zumindest im Kabelnetz gesperrt.

Rückendeckung dafür gibt es vom EuGH, der bereits 2014 ebenfalls für 'Constantin Film' in der Sache C-314/12 entschied, dass Netzanbieter grundsätzlich zur Sperrung bestimmter Seiten verpflichtet werden können. Da der BGH jedoch durch GEMA-Urteile vom 26. November 2015 in Sachen I ZR 3/14 und I ZR 174/14 hohe Hürden für Sperrungen setzte, musste Constantin im Einstweiligen Verfahren gut argumentieren. Denn der BGH hatte für die Störer- und Beseitigungshaftung von Access-Providern entschieden, dass primär dort gehaftet wird, wo der Provider neben seiner Eigenschaft als Zustandsstörer auch „zumutbare Prüfungspflichten“ verletzt.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Einstweiliger Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzung“

 


Medienrecht/Rundfunkrecht

Medienrecht/Rundfunkrecht

„Was nix kostet, ist auch nix?“
Die KEF sieht den Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ganz anders als die Sender selbst

750 Millionen Euro spielt selbst der größte Jackpot in Europa nicht aus. Dies ist aber circa der Betrag, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als von den Sendern ARD (Überdeckung in Höhe von 502 Mio. EUR statt einer Unterdeckung in Höhe von 142 Mio. EUR) und ZDF (Überdeckung in Höhe von 64 Mio. EUR statt einer Unterdeckung in Höhe von 28 Mio. EUR) zu viel in ihrer Finanzplanung bis 2020 berechnet sieht. Bei einer Laufzeit von vier Jahren (2017 – 2020) sind dies fast 190 Millionen Unterschied per anno. Damit kann man eine Menge Programm produzieren oder einkaufen. Wer aber einmal eine Städtereise nach Brüssel gemacht hat, um dort in der Rue Jacques de Lalaing zu flanieren, der weiß, dass sich die ARD dort einen riesigen Palast hingebaut hat, der die Größe vieler Länderbotschaften um Einiges übertrumpft. Angesichts solch opulenter Architektur fällt es schwer, der im Februar entbrannten Diskussion genügend Sachlichkeit zuzuschreiben.

Die KEF rät nun vor allem zu einer Kosten-Schwachstellenanalyse in den Programmgesellschaften DEGETO und weiteren Subunternehmen der Sendeanstalten. Dagegen ist eigentlich nichts einzuwenden. Doch laufen die Verwaltungsräte der Sender jetzt Sturm. Sie sprechen von einer unerlaubten Einmischung in das Redaktionelle des Rundfunks. Nicht jede Kostenanalyse ist aber automatisch eine Beeinflussung von Inhalten.

Das hochwertige und vielfältige Programm der öffentlich-rechtlichen Sender ist beeindruckend. Man kann sicher nicht behaupten, die Sender machten nichts aus ihrem Geld. Umso mehr fragen sich die Zwangsgebührenzahler heute, warum beim Live-Streaming oder Catch-Up TV in den Mediatheken noch immer so viele Internet-Rechte an Sportereignissen wie Fußball oder Olympia ungeklärt sind („Dieser Beitrag steht Ihnen aus rechtlichen Gründen leider nicht zur Verfügung“). Wertvolle Sendungen wie ‚Monitor’, ‚Weltspiegel’, ‚heute Show’ oder ‚Terra X’ werden so zu Trostpflastern. Wir meinen: Wenn schon Zwangsbeitrag, dann muss in voller Transparenz das Beste daraus gemacht werden. Die Modernisierung der Sender scheint nicht abgeschlossen, sie fängt erst an. 

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Duales Rundfunksystem, Beitragsermittlung und KEF“

 


Medienrecht/Internetrecht

Medienrecht/Internetrecht

„Tiere sind doch kein Datenmüll“
Der BGH entscheidet zur Mittäterschaft in Peer-To-Peer Netzwerken

„Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln.“

Dies sagt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2017 in der Sache I ZR 186/16, Randziffer 27 („Konferenz der Tiere“). Anders als die Vorinstanz Landgericht Frankenthal, trivialisierte der BGH einzelne Fragmente des Tauschbörsen-Uploads nicht als „Datenmüll“, sondern entschied unabhängig vom Upload-Anteil eine klare Urheberrechtsverletzung in gewollter und zumindest bedingt in Kauf genommener Mittäterschaft aller Peer-to-Peer Nutzer. Eine im Rahmen der allgemeinen ordnungsrechtlichen Mittäterschaftslehre konsequente Entscheidung. Leider hat der BGH die Entscheidung nicht genutzt, um weitere Ausführungen zur Gesamtschuldhaftung nach §§ 830, 840 BGB zu machen. Sind Urheberverletzer Gesamtschuldner mit der Folge, dass in Zukunft jeder Tauschbörsen-Nutzer im Außenverhältnis für den gesamten Schaden haftet? Dies hätte einen großen Effekt auf die Abschreckung der künftigen Nutzung solcher Applikationen.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Urheberrecht und Peer-To-Peer Technologie“


E-Commerce/Werberecht

E-Commerce/Werberecht

„Bin ich hier der Arzt oder Du?“
BGH stärkt die Selbstvermarktungsrechte von Ärzten in Bewertungsumfeldern

Dienstleister jeder Art müssen sich heute einem breiten Meinungsspektrum der Gesellschaft stellen. Demnach genießen Bewertungsportale grundsätzlich eine große Freiheit in der Verbreitung von Meinungen einzelner Bürger, sowie einer entsprechenden redaktionellen Rahmengestaltung. Der Werbeschaltung hat der BGH jetzt jedoch enge Grenzen gesetzt (Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 – „Jameda“).

Danach musste es eine Ärztin aus Köln nicht mehr hinnehmen, dass bei der Sucheingabe ihres Praxisprofils Werbung konkurrierender Ärzte geschaltet wurde. Das Portal Jameda habe damit seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ aufgegeben und genieße in der Werbeschaltung keinen Schutz auf Informationsfreiheit. Die Abwägung mit dem Grundrecht der Ärztin auf freie Berufsausübung fiel sodann klar zugunsten der Ärztin aus. Nur, weil sie kein kostenpflichtiges „Premium“-Abonnement bei Jameda abgeschlossen hatte, war ihr noch lange nicht die Schaltung der Werbung anderer Hautärzte unter ihrem Profil zuzumuten.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeits- und Berufsausübungseingriffen sowie unerlaubter Werbung im Netz“

 


Urheberrecht

Urheberrecht

„Her mit der Information bitte!“
Kein Urheber- und Geheimnisschutz für Wirtschaftsgutachten im öffentlichen Sektor

Im Falle eines öffentlichen Interesses an Informationserlangung, hier durch den bekannten Berliner Netzpolitik-Journalisten Arne Semsrott, sind Geheimhaltungsvereinbarungen (auch sog. „Non Disclosure Agreements“) zwischen einem Beratungsunternehmen und der öffentlich-rechtlichen Hand nicht anwendbar, solange die Vertragsparteien keine konkrete Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nachweisen können. Allein der Abschluss von solchen Vereinbarungen schließt demnach die Ansprüche nach dem Informationszugangsgesetzen der Bundesländer nicht aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 23.01.2018 in der Sache 6 A 343/16 MD ausgeurteilt.

Noch wichtiger ist die Stellungnahme des Gerichts zum Urheberrecht. Ein Wirtschaftsgutachten (hier von Ernest & Young) erfülle regelmäßig keine hinreichende Schöpfungshöhe und genieße daher auch keinen urheberrechtlichen Werkschutz, der dem Informationsanspruch entgegenstehen könnte. Selbst wenn aber - so das obiter dictum des Gerichts - ein Werk vorläge, so sei das Einsichtsrecht einzelner keine unerlaubte Verwertung, da dies nicht per se eine öffentliche Zugänglichmachung und damit mögliche Urheberverletzung nach sich zöge.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Informationszugangsrechte bei Behörden“


E-Commerce-Recht

E-Commerce-Recht

„Fünf Euro weniger!“
Nicht vergessen! Seit dem 13.01.2018 gilt § 270a BGB

Die Vorschrift verbietet es - kurz gefasst - Anbietern, vor allem im E-Commerce Bereich, ein Aufgeld für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel („Surcharge“) zu verlangen. Jeder erinnert sich an die nervigen 5 Euro, die z.B. Fluggesellschaften noch vor kurzem bei Onlinebuchungen mit VISA- oder MASTERCARD Zahlungen veranschlagten. Damit ist jetzt Schluss. Obgleich Zusatzentgelte für Geldtransfer im Drei-Parteien-Verhältnis, z.B. bei PayPal wohl weiterhin möglich sind, wird es dazu zumindest bei PayPal bis auf Weiteres nicht kommen. Das Unternehmen änderte ebenfalls im Januar seine B2B Geschäftsbedingungen und untersagt es neuerdings Händlern, ein Aufgeld für die Bezahlmethode zu verlangen.

Kontaktieren Sie uns zum Thema „Zahlungsrecht im E-Commerce“