Telemediengesetz - Haftungsrecht und Meinungsfreiheit

Telemedienrecht

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Von Jameda zu YouTube - was ist meins und was ist Deins? – fragt sich der Plattformbetreiber

Mit Spannung erwartet, entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich noch vor Sonnenwende zu der Frage, ob YouTube für die Veröffentlichung aller Videos auf seiner Plattform haftet.

Solange sich durch die Instanzenrechtsprechung des OLG Hamburg nur die „Störerhaftung“ durchgesetzt hat (Urteile YouTube I und II vom 01.07.2015 in Sachen Az. 5 U 87/12 und Az. 5 U 175/10), gilt das mit Abstand größte Videoportal der Welt nicht als Inhaltsanbieter. Nicht auszudenken, wenn sich das ändert. Im Grunde müsste das Portal von heute auf morgen seinen Dienst in Deutschland offline nehmen, da es auf eine komplette urheberrechtliche Haftung bis heute nicht eingestellt ist. Millionen von Usern laden täglich von Dritten produziertes Material, welches Urheberschutz genießt, in Ton und Bild auf die Plattform. Eine Live-Stellung erfolgt innerhalb von Minuten. Längst ist YouTube zu einem täglich genutzten Informations- und Unterhaltsmedium in vielen Haushalten und zum größten und buntesten Videoarchiv der Welt geworden.

Nun hat in einem Fall schriftlicher Äußerungen auf der Bewertungsplattform Jameda das OLG Dresden in einem Urteil vom 06.03.2018, Az. 4 U 1403/17, erneut entschieden, dass für ein Zu-Eigen-Machen spricht, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Dabei bezieht sich das Gericht auf den BGH in der Sache „Klinikbewertungen“ (Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).

Schon wirkt es, als sehe der BGH Raum zur Differenzierung des sich „Zu-Eigen“-Machens. Geht dieser Begriff bei Bewertungsportalen wohlmöglich weiter als bei Video-Uploads? Auch YouTube setzt sich durch Content-Filter inzwischen differenziert mit den hochgeladenen Inhalten auseinander. Allergings könnte dies zu einem Zirkelschluss führen: Zunächst fordern die Gerichte YouTube zu schärferen Kontrollen von Urheberverstößen auf und wenn YouTube anfängt, sich daraufhin intensiver mit den Inhalten zu beschäftigen, wird die Plattform zu einem Inhaltsanbieter, da sie sich durch “Überprüfung“ wohlmöglich die Inhalte aneignet. Es ist davon auszugehen, dass der BGH diese Gefahr eines Zirkelschlusses sieht und in seiner bevorstehenden Entscheidung nach einem differenzierten Ausweg suchen wird.

Sollte es bei einer reiner Störerhaftung bleiben, muss die Politik entscheiden, ob ‚de lege ferenda’ eine Sonderhaftung normiert werden sollte. Die „Value Gap“-Debatte ist in Brüssel angekommen und so bleibt nichts ausgeschlossen und das Thema spannend. Wir werden weiter berichten.

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