LAG Berlin: Bei AirBerlin kein (Teil-)Betriebsübergang

Arbeitsrecht

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„Hier ist Ihr neuer Kapitän – wir starten!“
AirBerlin Piloten scheitern nun auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin

Am Ende nützte es nichts. Das Landesarbeitsgericht hat mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht einmal eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Nichts von der einst so stolzen AirBerlin ist nach § 613a BGB auf eine andere Fluggesellschaft übergegangen. Mitte Januar bestätigte das LAG Berlin dies durch mehrere Urteile (Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 Sa 795/18; Urteil vom 16.01.2019, Az. 15 Sa 814/18; Urteil vom 18.01.2019, Az. 9 Sa 799/18).

Ein Teilbetriebsübergang läge aufgrund des mangelnden Transfers einer geschlossenen wirtschaftlichen und funktionellen Einheit nicht vor. Insbesondere schloss sich die Berufungsinstanz nicht der durch die verschiedenen Pilotenvertretungen entwickelten Ansicht an, wonach in der betriebsmittelgeprägten zivilen Luftfahrt bereits ausreicht, wenn eine Vielzahl von Luftfahrtzeugen aus einer Flotte gemeinsam mit den zugehörigen Start- und Landelizenzen zum nahtlosen Weiterflug durch ein neues AOC (Airline Operator Certificate) veräußert wird. Auch fließende Übergange durch den im Luftfahrtgewerbe üblichen ‚Wet-Lease’ - vorliegend mietete die Eurowings während der Insolvenz diverse Maschinen der AirBerlin einschließlich deren Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung an - führten das Gericht nicht zu einer anderen Wertung.

Schaut man sich hingegen die Sodexho-Entscheidung an (Urteil vom 20.11.2003 in der Sache C-340/01), so hat der EuGH schon vor Jahren herausgearbeitet, dass bei betriebsmittelgeprägten Unternehmen ein Teilbetriebsübergang bereits dann möglich ist, wenn das zentrale Betriebsmittel, vorliegend eine Krankenhausgroßkücheneinrichtung, mit dem zugehörigen Auslieferungsvertrag auf einen neuen Betreiber übergeht. Diese Wertung hätte im Fall AirBerlin angesichts der Flugzeugübernahmen durch Eurowings durchaus gepasst, zumindest jedoch eine intensive Auseinandersetzung der Berufungsinstanz erfordert.

Auch über ein Jahr nach der größten Pleite der deutschen Luftfahrtgeschichte werden vereinzelt noch mit AirBerlin gebrandete Flugzeuge auf der Startbahn gesehen. Dies hat freilich nichts mit dem Arbeitsrecht der ehemaligen Mitarbeiter zu tun, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass eine Umlackierung regelmäßig erst bei größeren Wartungen im Hangar vorgenommen wird. Doch kosmetisch gesehen mag die vereinzelte Restpräsenz der Marke, der einst den deutschen Flugverkehr doch prägenden Gesellschaft, noch immer gemischte Gefühle bei dem ehemaligen Personal auslösen. Zu euphorisch waren die Teilübernahmedeals von Lufthansa und AirBerlin im Rahmen der Insolvenz angekündigt worden. Doch am Ende blieb außer ein paar geleasten Flugzeugen, sowie Start- und Landelizenzen nicht viel übrig. Neu bewerben heißt daher die Devise – only the sky is the limit!

Praxistipp: Als Arbeitgeber sollten Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine frühzeitigen Versprechungen zum Joberhalt machen, wenn sie nur einzelne Assets eines Unternehmens veräußern und den Betreib im Übrigen abwickeln.

Als Arbeitnehmer legen Sie trotz der Gefahr eines Scheiterns immer rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage ein, um mit ihrem Vorbringen zu einem möglichen Betriebsübergang vor Gericht gehört zu werden. Denken Sie immer an die strenge Dreiwochenfrist im Kündigungsschutz, § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz.

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