AirBerlin-Insolvenz: Zur Frage des (Teil-)Betriebsübergangs von Flugzeugen

Arbeitsrecht

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„Kann ein Betriebsteil einfach nur fliegen?“
Zur Frage, ob bei dem Verkauf von Flugzeugen das Bordpersonal nach § 613a BGB übergeht

Im Januar hatten wir von der AirBerlin-Insolvenz berichtet. Für das Cockpit-Personal stellt sich die Frage nach einem, zumindest teilweisen Betriebsübergang auf die Deutsche Lufthansa. Diese hatte zirka ein Drittel der AirBerlin-Flotte, darunter diverse A320-Luftfahrzeuge übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt es in Anlehnung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für einen Betriebsübergang auf den „identitätswahrenden“ Übergang einer „wirtschaftlichen Einheit“ an. Jedes Flugzeug ist das zentrale Betriebsmittel eines Luftfahrtunternehmens. Ohne Flugzeug, kein Flug, keine Beförderung, kein Umsatz. Andererseits kann nicht jeder vereinzelte Flugzeugverkauf sogleich einen Betriebsübergang darstellen. Dies würde die Verkehrsfähigkeit dieses rein physischen Gegenstands zu sehr belasten. Vorliegend gab es jedoch zwei weitere entscheidende Kriterien: Denn die Lufthansa hatte auch die attraktiven und mit der Flotte verbundenen Start- und Landelizenzen erworben und in diesem Zusammenhang  eine nicht unerhebliche Anzahl an Flugzeugen des identischen Typs A320 erworben. Im Grunde ist damit, abgesehen vom Flugbenzin, alles für den Personentransport Wesentliche beisammen, wenn nun noch die „Crew“ in der gesetzliche vorgesehenen Zahl dazukommt.

Dann bildet eine Sammlung von Flugzeugen desselben Typs zusammen mit den Start- und Landerechten und der auf den Flugzeugtyp spezialisierten und in Schichten rotierenden Crew eine Funktionseinheit, die identitätswahrend auf den Erwerber übergeht. § 613a Absatz 1 und Absatz 4 BGB sind anwendbar. Eine „Rosinenpickerei“, bei der Flugzeug und Lizenz übernommen werden, das dedizierte Flugpersonal aber liegen gelassen wird, gibt es nicht. Denn die tatsächliche Personalübernahme ist nicht Voraussetzung sondern Folge des Betriebsteilübergangs.

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