Novellierung des Urhebergesetzes zum 1. März 2018

Urheberrecht

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„Wer lernen will, muss Zugriff haben“
Seit dem 01. März ist das Urhebergesetz (UrhG) für die Wissensgesellschaft modernisiert

Die vor allem im Verlagsbereich viel diskutierte Novellierung der Urheberschranken für Lehre, Forschung und Wissenschaft ist seit Anfang März in Kraft.

Nun kommt es darauf an, welche Abgrenzungsherausforderungen sich in der Praxis und bei Gericht ergeben. Da der Gesetzgeber in der Neuregelung der §§ 60a-h UrhG auf eine Generalschranke verzichtet hat und eine differenzierte Ausgestaltung der Grenzen der Urheberrechtsausnahmen („Schranken-Schranken“) vorgibt, möchte man von wenig Auslegungshürden ausgehen.

Unbestimmt bleibt aber der Begriff von Werken „geringen Umfangs“. Dies spielt insoweit eine Rolle, als dass diese in vollständiger Länge genutzt werden dürfen, während sich bei größeren Werken nur Teilausschnitte von bis zu 15 Prozent nutzen lassen. Spannend werden auch die Inkassotätigkeiten der Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer, da nach § 60h Absatz 4 UrhG die gesetzliche Lizenz nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden kann. Ein Grund mehr, die Verteilungspläne der Gesellschaften zukünftig noch genauer ins Visier zu nehmen.

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