Das Datengeheimnis nach neuem Datenschutzrecht (DSGVO)

Datenschutzrecht

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 „Gib‘s mir vorsichtshalber schriftlich“
Braucht es nach dem neuen Datenschutzrecht eigentlich noch einer Verpflichtung auf das Datengeheimnis?

Seit Jahresbeginn haben wir eine Reihe von Mandanten im Datenschutzrecht durch die Neuordnung des von der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgegebenen Rechtsrahmens manövriert.

Immer wieder kam die Frage auf, ob Mitarbeiter im Verarbeitungsbereich personenbezogener Daten zukünftig noch explizit auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Unsere Antwort lautet:
Im Zweifel, ja! Zwar sieht die DSGVO im europäischen Originaltext eine solche Verpflichtung nicht vor. Und die Umsetzung der Richtlinie in das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017, welches am 25. Mai in Kraft tritt, hat lediglich im Bereich der hoheitlichen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr für Klarheit gesorgt: Der bisherige § 5 BDSG wurde für diese Bereiche in den neuen § 53 BDSG integriert. Einziger Unterschied ist, dass bisher von „bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen“ die Rede war. Nun spricht das Gesetz von „mit der Datenverarbeitung befassten Personen“.
 
Dennoch raten wir anlässlich der Artikel 29 sowie 32 Absatz 4 der DGSVO auch in der Privatwirtschaft dazu, Mitarbeiter nach wie vor auf die Grenzen der Datenverarbeitung und die Einhaltung des Datengeheimnisses im Weisungsverhältnis zu verpflichten.

Auch wenn DGSVO und BDSG kein Schriftformerfordernis enthalten, sollte man sich die erforderlichen Belehrungen und Verpflichtungen sowohl von Mitarbeitern, als auch von Freelancern vorzugsweise schriftlich bestätigen zu lassen. Dies erspart im Falle von Vergehen oder Überprüfungen spätere Nachweisprobleme.

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