Verwertungsgesellschaften Tantiemen für Musiker aus Drittstaaten

Urheberrecht

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„In Europa noch ein Taler im Hut“
Ausübende Künstler, die nicht EU Bürger sind, haben im Gemeinsamen Markt gleichwohl Anspruch auf Beteiligung

Nicht umsonst gilt seit jeher der Spruch „Musik kennt keine Grenzen“. Kaum ein Kultur- und Wirtschaftsgut ist seit der Erfindung der „Konservenmusik“, also der Tonaufnahme, so spielerisch schnell und unkompliziert über alle Grenzen hinweg gewandert wie die Musik. Besonders berühmt wurde in der Nachkriegszeit die moderne Jazz-, Soul- Pop- und Rockmusik aus Übersee. Aber auch umgekehrt fanden europäische Künstler große Aufmerksamkeit in den Vereinigten Staaten.

Für den gemeinsamen Binnenmarkt in Europa tauchte nun erneut die Frage auf, ob Künstler, deren Heimat außerhalb der EU ist, einen Anspruch auf Vergütung an der Zweitauswertung ihrer Aufnahmen haben.

Mit Entscheidung vom 08.09.2020 (C‑265/19) hat der EuGH diese Frage mit Ja beantwortet. Mit Recht weist der EuGH bereits im Eingang seiner Entscheidung auf das ROM-Abkommen zum internationalen und grenzüberschreitenden Schutz der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller von 1961 hin und stellt klar, dass die WIPO Regelungen von 1996, hier der WPPT (WIPO Performances and Phonograms Treaty), dieses Abkommen einerseits unberührt lassen und andererseits zusätzlich den Inländerschutzstandard fortführen. Damit ist ein fortlaufender Inländerschutz aller Künstler der in diese internationalen Verträge einzeichnenden Staaten gewährleistet.

Grund der Vorlage an den EuGH war der Streit zwischen zwei Verwertungsgesellschaften in Irland, deren Schicksal zwangläufig auf das engste miteinander verbunden ist. Denn während die eine Gesellschaft, die PPI, die Rechte der Tonträgerhersteller an Aufnahmen mit Künstlerdarbietungen wahrnimmt, betreut die andere Verwertungsgesellschaft, die RAAP, die Rechte der - an der Aufnahme mitwirkenden - darbietenden Künstler. In Deutschland werden die Rechte unter einem Dach bei der GVL wahrgenommen, die sich aber über ihre Gesellschafterstruktur intern über die Verteilungen der Rechteerlöse einigen muss. In Irland gab es dazu einen Vertrag zwischen beiden Gesellschaften. In der Auslegung dieses Vertrages entstand Streit, ob die Einnahmen auch dann an die RAAP zu verteilen wären, wenn die darbietenden Künstler nicht EU Bürger seien.

In seiner Sicht auf die Ursprünge im ROM-Abkommen und in den WIPO-Treaties betont der EuGH ganz besonders, dass auch die EU-Richtlinie aus 2006 (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums) keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Europäische Gesetzgeber den Schutz von Künstlern aus Drittstaaten im gemeinsamen Markt einschränken wollte. Voraussetzung sei insbesondere nicht, dass die Darbietung innerhalb der EU erbracht worden sei oder der Künstler einen Wohnsitz in der EU habe.

Die Entscheidung verdient Zustimmung, lenkt allerdings erneut das Augenmerk darauf, wie gut oder schlecht es umgekehrt denn eigentlich im außereuropäischen Ausland mit dem Inkasso zugunsten Europäischer Künstler bei Zweitverwertungen, wie insbesondere Rundfunk, Diskothekentantiemen oder sonstiger öffentlicher Wiedergabe von Tonaufnahmen aussieht. Vor allem in den USA ist es nach wie vor schwer, wenn nicht sogar faktisch unmöglich, als deutscher Künstler mit Sitz in Deutschland Amerikanische Rundfunkeinnahmen zu generieren, beziehungsweise an ihnen teilzuhaben.  

Unser Praxistipp: Egal woher Sie als Künstler stammen: Machen Sie sich mit den Beteiligungsansprüchen aus der Sendung und Wiedergabe ihrer Darbietungen und weiterer Zweitauswertungsrechte vertraut. Wir helfen gerne dabei.

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