„Digital Single Market“ - Das Urheberrecht am Scheideweg in Brüssel

Urheberrecht

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Ein Bärendienst am Recht der Kreativen?
Gefiltert oder ungefiltert – das Urheberrecht am Scheideweg in Brüssel

In unserem vergangenen Blog-Beitrag hatten wir unter dem Titel „Du kommst hier ned rein! Oder doch?“ zu der geplanten EU-Richtlinie - „Digital Single Market“ (DSM) - berichtet und uns das Thema Uploadfilter angeschaut. Inzwischen ist eine in Artikel 13 der Richtlinie sprachlich abgeschwächte Version des Entwurfs im Rechtsausschuss des EU-Parlaments in der dritten Juniwoche durchgewunken worden. Das Ende des Urheberrechts, wie wir es kennen, scheint näher zu rücken. Auf heise online wird über die „Deformation des Urheberrechts“ geschrieben, die Süddeutsche bäumt sich seit Tagen auf und spricht von einer „Schnapsidee“ und der „Gefahr für das freie Netz“.

Wer sich den im Ursprung aus 2016 stammenden Richtlinienentwurf 2016/0280 einmal genau anschaut, findet zunächst ein recht unsortiertes Potpourri von Eingriffsinstrumenten in die verschiedensten Ecken des Urheberrechts. Geregelt werden vergriffene Werke. Lizenzparteien im Bereich Video-On-Demand sollen neutrale Schlichtungsstellen bekommen. Die Presse bekommt ein Leistungsschutzrecht. Und Video-Streaming Plattformen wie YouTube sollen zukünftig möglichst jede Menge Content bereits im Upload filtern. Auch zum Urhebervertragsrecht meldet sich der Richtlinienentwurf und fordert mehr „Fairness“, was immer das auch heißen mag. Das wirkt alles ziemlich gewürfelt.

Fraglich ist, ob die EU-Kommission mit ihrem populistischen Vorstoß dem Urheberrecht nicht einen Bärendienst erweist. Denn der Schutz geistigen Eigentums ist seit jeher nicht nur auf bindende Regelwerke, sondern vor allem auf gesellschaftliche Akzeptanz angewiesen. Filtertechniken aber, die die Freiheit der Zugänglichmachung von Inhalten bereits im Keim ersticken, finden keine Akzeptanz. Selbst Urheber wollen dies nicht. Wer unrechtmäßig verbreitet muss haften und gegebenenfalls schnell nachlizenzieren oder Gewinn herausgeben. Die Entertainment-Industrie hat in den vergangenen zehn Jahren gut aufgeholt und den Konsumenten inzwischen mit attraktiven Bezahldiensten auf ihrer Seite. Das Value Gap könnte wohlmöglich auch ohne die DSM-Richtlinie geschlossen werden. Niemand aber, auch keine Maschine, kann im Vorfeld wissen, ob ein Upload unrechtmäßig oder lizenziert erfolgt. Denn vor allem das nationalstaatliche Geflecht urheberrechtlicher Schranken, die zum Teil der kulturellen Vielfalt dienen, ist derart komplex, dass einzelfallgerechte Bewertungen im Vorfeld von Massenuploads ausgeschlossen sind. Welcher Filter will in Zukunft wissen, ob ein User eine Coverversion eines Songs hochlädt oder eine Werkbearbeitung? Ersteres wäre in Deutschland nach § 42a UrhG zulässig, letzteres wohlmöglich ein Verstoß gegen § 23 UrhG. In der modernen Kreativproduktion sind die Übergänge derart fließend, dass technische Algorithmen, die Ersatzrichter spielen sollen, keine Antwort.

Es bleibt zu hoffen, dass die EU-Parlamentarier dies verstehen.

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