Recht am eigenen Bild für Tina Turner in der Musical Bewerbung

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

„Simply the Best! . . . Picture?“
Warum die optische Nachahmung einer Originalkünstlerin, hier Tina Turner, auf einem Showplakat rechtswidrig sein kann.

Der Veranstalter COFO Entertainment war eigentlich stets glücklich damit, mit Frau Dorothea Fletcher eine Sängerin gefunden zu haben, die nicht nur Tina Turners Stimme gut nachahmen konnte, sondern auch noch eine erstaunliche äußerliche Ähnlichkeit mit der Originalperformerin aufwies. Doch der Werbung mit diesem Äußeren machte das Landgericht Köln nun mit seinem Urteil vom 22.01.2020 (Az 28 O 193/19) einen Strich durch die Rechnung.  Mit Verweis auf die BGH Rechtsprechung zum Fall Marlene Dietrich (Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97 – „Blauer Engel“) betont das Landgericht Köln,  das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen schützten auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme könne ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruhe. Die bekannte Persönlichkeit könne ihr Image wirtschaftlich verwerten, indem sie Dritten gegen Entgelt gestatte, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die eine Wiedererkennung ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale, etwa für Werbezwecke, würden daher häufig weniger ideelle als vielmehr kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlten, als vielmehr finanziell benachteiligt zu sein.

Obgleich die Heranziehung der allgemeinen Grundsätze zum kommerzialisierbaren Recht am eigenen Bild vorliegend richtig ist, kann die Entscheidung an anderer Stelle kritisch betrachtet werden. Denn zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass prominente Personen der Zeitgeschichte zum Teil aus Informationszwecken heraus die Verwendung ihrer Abbildungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu dulden haben. Das Gericht nennt auch die Vermarktung eines Musicals als legitimen Zweck der Informationsmittelung, zumindest dann, wenn das Musical Musik enthält, die durch den abgebildeten Originalinterpreten bekannt gemacht worden ist.

An dieser Stelle schiebt das Landgericht Köln dem Nutzer des Künstlerimages gleichwohl einen Riegel vor, mit dem Argument, die Nachstellung der Optik der Originalkünstlerin berge eine wettbewerbsrelevante Verwechslungsgefahr in sich und könne daher den Verbraucher täuschen. Dies gelte vor allem, wenn die Originalinterpreten nach wie vor auf dem Live-Markt aktiv seien, wie etwa auch die Rolling Stones, die Scorpions oder anderen Veteranen der Rock- und Popgeschichte.

Diese Argumentation wirkt etwas konstruiert, da das Gericht das Recht am eigenen Bild und einen Wettbewerbsverstoß besser voneinander hätte abgrenzen und getrennt prüfen müssen. Richtig wäre gewesen, die Anwendung der Duldungspflicht aus § 23 Abs.1 Nr.1 KUG bereits an dem überwiegenden kommerziellen Eigeninteresse der verwendenden Musical Agentur scheitern zu lassen. Denn vorliegend dürfte es für die Agentur unmöglich gewesen sein, ein eigenes kommerzielles Interesse von Tina Turner selbst an der Vermarktung des Musicals nachzuweisen. Schließlich ist weder etwas darüber bekannt, dass die Künstlerin an dem „Tribute Musical“ eine eigene Lizenzbeteiligung erhält, noch darüber, dass sie als Komponistin der verwendeten Musik über Verlags- oder GEMA-Einnahmen partizipiert. Nur als Interpretin verdient sie nicht automatisch mit. Dieser Umstand genügt, § 23 Abs.1 Nr.1 KUG keinen Vorrang zu gewähren, Verwechslung hin oder her.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung freilich richtig. Wer sich des Images einer berühmten Persönlichkeit zu eigenen kommerziellen Werbezwecken bedient, muss dafür vom Original des Images eine Lizenz erwerben.

Unser Praxistipp: Bilden Sie zu Werbezwecken das Image einer berühmten Persönlichkeit im Zweifel nur ab, wenn sie eine Lizenz von ihr erworben haben oder wenn es sich um Werbung handelt, die eindeutig und unmittelbar dem wirtschaftlichen Interesse der Persönlichkeit dient.

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