LG München zu Viagogo: Keine ‚garantierte Gültigkeit‘ von Tickets

Entertainment/Vertragsrecht

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Ärger am digitalen Ticketschalter
Das Landgericht München schiebt der Praxis von Viagogo einen weiteren Riegel vor

Gut meinte es kürzlich die Band Rammstein mit ihren Fans, als sie dem Tickethandel auf Viagogo den Kampf ansagte. Mit einem „Du kommst hier ned rein!“ mussten sich zum Tourauftakt Ende Mai diverse Ticketkäufer, die ihre Konzertkarten auf dem Sekundärmarkt erworben hatten, begnügen. Dies lag allerdings vor allem an gefälschten Tickets und weniger daran, dass Viagogo werblich im Netz unlauter aufgetreten war.

Letzterer Problematik hat sich nun das Landgericht München auf Antrag der Verbraucherzentrale Bayern e.V. gestellt. Mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: 33 O 6588/17) verbot es, der in der Schweiz ansässigen Plattform für Tickethandel, mit einer „garantierten Gültigkeit“ von Tickets zu werben, wenn solche Garantien gar nicht unmittelbar einsehbar seien.

Noch relevanter dürfte die gerichtliche Verpflichtung sein, dass Viagogo künftig die tatsächlichen Verkäufer einschließlich Anschrift mitteilen muss. Bei unternehmerisch handelnden Verkäufern, so dass Gericht, seien die Daten rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers mitzuteilen. Bei privaten Verkäufern gelte zwar der Vorbehalt des § 13 Absatz 6 TMG. Allerdings muss auch hier zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, den wahren Verkäufer hinter einer Transaktion ab Kauf zum Zwecke einer Umschreibung zu identifizieren.

Die Entscheidung des LG München, gegen die Viagogo nach ersten Informationen Berufung einlegen will, ist ein weiterer Baustein, den Geschäftspraktiken des Ticket-Sekundärmarktes Einhalt zu gebieten. Über zunehmend personalisiertes Ticketing hatten wir bereits berichtet.

Es darf erstaunen, dass Viagogo Gründer Eric H. Baker aus den USA über zehn Jahre nach Gründung seiner EU-wettbewerblich in weiten Teilen rechtswidrigen Plattform noch immer weitestgehend unbehelligt sein Geschäft auf dem gemeinsamen Markt betreiben darf. So schafft es die Plattform bis heute, sich auf dem deutschen Markt üblichen Impressums- und Erreichbarkeitspflichten zu entziehen.

Solange das letzte überteuerte Ticket aus dubiosen Quellen noch nicht verkauft und der letzte Kunde noch nicht am Stadioneingang zurückgewiesen wurde, ist das letzte Wort auch vor Gericht ganz sicher noch nicht gesprochen.

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