OLG München zum Sekundärmarkt von Veranstaltungstickets

Vertragsrecht/Entertainmentrecht

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„Bei Einlass: Wer sind Sie bitte?“
Warum personalisierte Veranstaltungstickets zunehmen und rechtlich zulässig sind

Früher war es dem Konzertveranstalter oder Fußballverein egal, wer zum Konzert oder ins Stadion kam. Hauptsache die Bude war voll. Doch die Zeiten ändern sich. Nicht nur der, durch den Terrorismus, gesteigerte Identifikationswunsch gegenüber Personen bei Massenveranstaltungen hat dazu geführt, dass die Veranstalter zunehmend dazu übergehen personalisierte Tickets herzustellen. Es ist vor allem die Attraktivität des Sports und der Kunst, die das Bedürfnis hervorruft, Tickets im Vorfeld von Events nicht mehr frei von Hand zu Hand wandern zu lassen.

In der Tat hat insbesondere der Sekundärmarkt von Konzertticketverkäufen in den vergangenen Jahren zum Teil ungeahnte Auswüchse erlebt. So berichtete der CEO der Deutschen Entertainment AG (DEAG), Prof. Peter Schwenkow, vergangene Woche auf dem Reeperbahn Festival bewegt davon, wie eine Tochter ihrem todkranken Vater noch eine letzte Freude für einen Konzertbesuch seiner Lieblingsband machen wollte, und dann auf dem Sekundärmarkt über 3.000 Euro für eine ursprünglich 85 Euro Karte zahlen musste. Nun ja, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage treibt manchmal seltsame Blüten.

Umso mehr können die Veranstalter nun aufatmen, da der FC Bayern mit seiner Praxis der personalisierten Tickets vergangene Woche durch Versäumnisurteil des OLG München gegen den klagenden Zweitmarkthändler gewonnen hat. Dieser hatte vorgetragen weder er, noch seine Ticketkäufer hätten ein Vertragsverhältnis mit dem FC Bayern, so dass auch deren AGB nicht zum tragen kämen.

Mit dieser Argumentation drang der Kläger nicht durch. Obgleich die genauen Gründe des Urteils aufgrund der Säumnis nicht vorliegen, lässt sich kurzerhand sagen, dass der personalisierte Ticketverkauf nicht unzulässig ist. Und es daher in der Konsequenz dem Veranstalter auch möglich ist Personen, die mit dem Namen, auf den das Ticket ausgestellt ist, nicht identisch sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.

Diese Tendenz steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte vor zehn Jahren (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06) entschieden, dass ein gewerblicher Wiederverkäufer grundsätzlich weder wettbewerbs-, noch AGB-widrig handelt, wenn er Kartenkäufer des primären Ticketmarktes per Anzeigenschaltung dazu anregt, an ihn weiter zu verkaufen. Eine Personalisierung von Tickets, die den Weiterverkauf faktisch ausschließt, wurde dadurch vom BGH nicht ausgeschlossen. 

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