OLG Stuttgart spricht "Das Boot"-Kameramann weitere Nachvergütung zu

Filmrecht/Urheberrecht

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“Nachschlag aus der Unterwasser-Kombüse!”
Warum dem Kameramann von dem Film „Das Boot“ eine erhebliche Nachvergütung nach § 32a UrhG zusteht

Anfang der Achtziger Jahre war Jost Vacano als Kamermann für die Filmproduktion „Das Boot“ eingespannt. Damals ahnte noch keiner, dass sich der Film in den kommenden Jahrzehnten nicht nur zu einem Klassiker, sondern auch zu dem international wohl erfolgreichsten deutschen Film aller Zeiten entwickeln würde. Kein Wunder, dass auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland immer wieder auf das Werk zurückgriff, um sein bürgerfinanziertes Abendprogramm anzureichern. So auch in den letzten Jahren. Dies gefiel auch Jost Vacano, nicht jedoch, dass er keinen Cent dafür sah. Bereits unter dem Weihnachtsbaum 2017 hatte das Oberlandesgericht München dem kreativen Bewegtbildmacher erhebliche Nachvergütungen zugesprochen (Urteil vom 21.12.2017 – Az. 29 U 2619/16). Das OLG stellte fest, dass der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a Urhebergesetz (UrhG) nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen umfasst. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend beitragsfinanzierten - Programm ausstrahlt, erlangt einen solchen Vorteil. Dieser Vorteil besteht in dem durch die Verwertung des Filmwerks erfolgenden Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrags. Für die Bemessung seines Wertes kann auf die Höhe der dafür angemessenen Wiederholungsvergütungen abgestellt werden. Daher hatte das OLG München nicht nur die Filmherstellerin und Verwertungsgesellschaft zu einer erheblichen Nachvergütung verurteilt, sondern auch den WDR, insgesamt zu fast 600.000 € einschließlich Zins.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 26.09.2018 (Az. 4 U 2/18) dem Kameramann nun in konsequenter Folge nochmals rund 315.000 € als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in den Gemeinschaftsprogrammen von insgesamt acht öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen. Bemerkenswert ist dieser Zuspruch ebenso, wie der des OLG München vor allem deshalb, weil Jost Vacano Anfang der achtziger Jahre ca. 100.000 € für seine Arbeit und die Rechteeinräumung bekommen hatte, was sich damals als ein opulentes Gehalt sehen lassen konnte.  

Der Senat stellte allerdings fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zustehe. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte und den aufgrund des Erfolges riesigen Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne der Nachvergütungsvorschrift aus 2002. Das Gericht hatte bei dieser Entscheidung vor allem zu beachten, ab wann von Missverhältnissen gesprochen werden kann. Denn auch andere Spielfilme finden sich zu häufigen Wiederholungen in den Archiven der Sender. Allerdings wird „Das Boot“ – und dies ist ein erheblicher Unterschied – bei den Sender zumeist in der von der Sendezeit her höher bewerteten „Prime Time“, also zwischen 20 und 24 Uhr ausgestrahlt. 

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientierte sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Dabei sei die initiale Vergütung des Kameramanns durch die zahlreichen Filmnutzungen bis zur Einführung des § 32a UrhG im Jahr 2002 längst verbraucht gewesen.

Für die Zukunft stellte das OLG Stuttgart fest, dass für weitere Nutzungen des Films von den Sendeanstalten eine weitere angemessene Beteiligung an den Kameramann zu bezahlen sei.

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