BGH: Ein Unterlassungsanspruch findet seine Grenzen auf YouTube

Rundfunkrecht/Urheberrecht

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“Was gesendet wurde bleibt – meistens”
Ein Unterlassungsanspruch gegen den NDR findet seine Grenzen auf YouTube

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.

Dies hat der BGH mit Beschluss vom 12. Juli 2018 in der Sache Az. I ZB 86/17 klargestellt. Der NDR hatte sich zunächst aufgrund einer mangelhaften redaktionellen Berichterstattung zu einer strafbewehrten Unterlassung verpflichtet. Da einem Unterlassungsanspruch – auch dies stellt der BGH in seinem Beschluss noch einmal mit zahlreichen weiteren Verweisen klar – regelmäßig aus der Natur der Sache heraus die Verpflichtung innewohnt, alles Erforderliche zu unternehmen, um eine Störungslage, welche sich aus dem Mangel an Unterlassung ergibt, zu beseitigen, musste der NDR handeln. Er nahm die Berichterstattung aus seiner Mediathek und sorgte zudem dafür, dass bei Google Suchanfragen zum Thema zukünftig leer ausgingen.

Zu kurz gegriffen? Nein, urteilte der BGH. Zwar sei der Beitrag durch einen privaten Nutzer auch bei YouTube live gestellt worden. Diese Veröffentlichung befände sich jedoch außerhalb des zumutbaren Haftungsbereichs des NDR. Im Wesentlichen hat der BGH bei dem Pflichtenradius des verletzenden Senders darauf abgestellt, ob die fortgesetzte Störung durch einen Dritten dem Verletzer wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies verneinte der BGH vorliegend. Denn der NDR stand weder in einem Auftragsverhältnis zu dem privaten YouTube-Nutzer, noch partizipierte der NDR an Werbeerlösen der Streams auf YouTube.

Zwar bewirke die Veröffentlichung auf einem Videoportal im Internet, dass mehr Zuschauer vom Inhalt des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Dies allein führe aber nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Im Gegenteil, denn hier läge ja faktisch ein Konkurrenzangebot zur NDR-Mediathek vor, welches von der Anstalt nicht lizensiert oder gebilligt worden sei.

Im Ergebnis lehnte der BGH daher einen Ordnungsgeldantrag ab, der darauf abzielte, den NDR dafür zu bestrafen, dass dieser gegen die YouTube-Veröffentlichung nichts unternommen hatte.

Die Entscheidung regt zu einer kritischen Auseinandersetzung an. Denn faktisch drohen Unterlassungsansprüche gegen Verletzer heute dann leerzulaufen, wenn diese als Urheberrechtsinhaber redaktioneller Beiträge nicht dazu verpflichtet sind, zumindest überragend prominente Zweitangebote im Wege der Unterlassungsverfügung mit zu kassieren. Bei YouTube handelt es sich um die weltweit mit Abstand bekannteste Zweitauswertungsplattform für zuvor ausgestrahlte Sendeinhalte. Ein Vorgehen des Senderechtsinhabers gegen die Veröffentlichungen auf YouTube würde somit in der Praxis einen wesentlich effizienteren Rechtsschutz als die bloße Entfernung aus der eigenen Mediathek erzeugen. Zudem ist zu fragen, ob die öffentlich-rechtlichen Sender nicht per se einer erweiterten Haftung unterliegen sollten, wenn sie dauerhaft illegale Zweitveröffentlichungen ihrer Sendeinhalte auf fremden Streaming Plattformen dulden.  Wir gehen davon aus, dass der BGH in diesem Spannungsfeld zukünftig noch vertiefter fallgerechte Lösungen wird anbieten müssen.  

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