Kann es ein Urheberrecht am Porsche 911er geben?

Urheberrecht

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„Brumm, brumm! – gehört mir!“
Kann es ein Urheberrecht am Porsche 911er geben?

Damit befasst sich derzeit das Landgericht Stuttgart (Az. 17 O 1324/17).
Die Enkelin des ehemaligen Porsche-Angestellten Erwin Komenda hatte Klage gegen den Automobilhersteller eingereicht. Schon seit einigen Jahren kämpft sie um die Anerkennung einer Urheberschaft ihres Großvaters an den 911er Modellen. Ein Urteil wird für Juni erwartet.

Der Streitgegenstand verlangt tiefe Einblicke in das deutsche Urheberrecht. Zwar ist der das Urheberrecht zusprechende Werkkatalog des § 2 Urhebergesetz (UrhG) nur exemplarisch und offen gefasst. Allerdings schützt das Gesetz nach § 1 UrhG nur Schöpfer auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es mag sein, dass das Gericht bei einem Autodesign bereits diese Eingangspforte in das Urheberrecht verschlossen hält. Zwar haben Entwürfe von Gebrauchsgegenständen, zu denen auch Automobile gehören, regelmäßig zeichnerischen Charakter. Ob es jedoch Kunstwerke sind, darüber lässt sich vortrefflich streiten.

Würde das Gericht dem Porsche Designer dies zusprechen, so wäre damit eine künftige Öffnung des Urheberrechts für alle Gebrauchsdesigns verbunden. Wäre ein Hartmut Esslinger sodann Urheber des Apple-Computers? Wäre er es zumindest in seiner Urform? Was ist mit den Industrie-Designern der Marke Braun, wie unter anderem Dieter Rams, Gerd Alfred Müller und Reinhold Weiss? Sind auch sie plötzlich Urheber am Design von Braun-Haushaltsgeräten?

Das Urheberrecht schützt den Werkschöpfer und ist aus gutem Grund in seinen Rechtsfolgen ein stark ausgeprägtes Recht. Dem Urheber stehen zahlreiche Verbotsrechte, Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche, vertragsrechtliche Vorteile, Persönlichkeitsrechte und Möglichkeiten einer effektiven Rechtsverfolgung zu. Er kann Nachahmungen (Plagiate) ebenso verbieten wie unmittelbare Leistungsübernahmen (Raubkopien). Daher kann ein Urheber den Schutz nur für die von ihm geschaffenen Werke beanspruchen, die ausreichende Individualität im Sinne einer Schöpfungshöhe aufweisen. Eine bloße Idee genießt regelmäßig ebenso wenig Urheberschutz wie eine Skizze, ein Entwurf, ein Format. Ein Design wird nicht dadurch zum Werk, dass es besonders berühmt geworden ist. Popularität ist nicht Voraussetzung sondern wenn überhaupt Folge eines Urheberschutzes. Auch kann sich für die Richter nicht die Frage stellen,  ob der Entwurf des 911er Modells besonders gelungen ist. Denn das Urheberrecht kennt keine geschmacklichen Aspekte für die Anerkennung eines Werkes.

Der Porsche 911er hat weltweit Berühmtheit erlangt. Man mag darüber streiten, ob dies seinem Design oder berühmten Fahrern wie James Dean, Steve McQueen, Herbert von Karajan, Robert Redford oder Patrick Dempsey zu verdanken ist. Der Kultstatus des 911er ist unbestritten. Aber nicht jeder Kultgegenstand wird durch Berühmtheit zu einem Werk der Kunst.  

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