LG Berlin über die Haftung von Wikipedia

Presserecht/Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Presserecht/Allgemeines Persönlichkeitsrecht

„Schlecht geschrieben ist halb verloren!“
Wikipedia haftet bei Verstoß seiner Benutzer gegen journalistische Qualitätsstandards

Wer Glück hat, bekommt heute für einen älteren Brockhaus aus dem Bücherregal gerade noch eine Hand voll Euro. Die Menschheit verlässt sich auf Wikipedia. Umso wichtiger ist das Augenmerk auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 28.08.2018, Az. 27 O 12/17) zu lenken, welche die presserechtlichen Pflichten des größten Online-Lexikons der Welt klarstellt.

Ein Professor hatte sich mit einer Klage direkt gegen die Wikimedia Foundation mit Sitz in San Francisco gewehrt. Dieser hatte sich darüber geärgert, dass in seinem Personeneintrag auf Wikipedia mit einem Quellenverweis auf eine Berichterstattung der ARD-Sendung FAKT vermerkt war, er habe im Auftrag von US-Geheimdiensten gestanden. Zuvor war er dieser TV-Berichterstattung bereits entgegengetreten. Die Wikimedia Foundation wehrte sich im Prozess mit zwei Argumenten: Zum einen sei in dem Personeneintrag erkennbar gewesen, dass der Professor sich gegen die ARD-Bericht verwehrt habe. Dies dürften die Wikipedia-Autoren dann auch so abbilden. Zum anderen sei die Wikimedia Foundation selbst keine Institution, die irgendeine Qualitätskontrolle von Inhalten vorhalte. Das Qualitätsmanagement läge ausschließlich bei der Nutzer-Community selbst, welche sich im Bearbeitungsmodus in „Benutzer“ und „Administratoren“ aufteilten.

Das Gericht folgte diesem pauschalen Exkulpationsversuch von Wikimedia nicht. Benutzer müssten, wenn sie als Autoren Beiträge - gleich welchen Umfangs – lieferten, einen journalistischen Standard beachten. Bei Verstoß würde Wikimedia als Plattformbetreiber zwar nicht auf Schadensersatz, wohl aber auf Unterlassung, also Löschung haften. Letztlich stehe Wikimedia als Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung dafür ein, dass die Benutzer bei einer aktiven Mitarbeit zur Wissensanhäufung den üblichen journalistischen Sorgfaltskriterien entsprechen.

Das LG Berlin orientiert sich mit seinem Urteil an der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung von Host-Providern (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Wikimedia-Wissensprinzip, der auf Anonymität basierenden Schwarmintelligenz, einer neuen Sichtweise unterzogen werden muss. Denn auch Unterlassungsansprüche tragen ein hohes Haftungspotenzial in sich, nicht zuletzt aufgrund drohender Rechtskosten. Hier wird Wikimedia über das Vertragsverhältnis zu seinen Benutzern nachdenken und letztere noch stärker auf die Beachtung journalistischer Akkuratesse verpflichten müssen.

Einerseits kann sich die Spruchpraxis des LG Berlin als ein Meilenstein gegen die zunehmende Ausbreitung sogenannter „Fake News“ etablieren. Andererseits scheint es schwer vollstehbar, dass die Wikimedia Foundation bei zunehmender Qualitätshaftung in Bezug auf ihren „Intelligenzschwarm“ auf Dauer ein kostenfreies Angebot wird aufrecht erhalten können. Und so könnte sich bei Wikipedia in den kommenden Jahren ein ähnlicher Trend abzeichnen, wie er bereits bei YouTube erkennbar wird: Der Plattformbetreiber rückt immer näher an die redaktionelle Aufbereitung der von ihm angebotenen Inhalte ran, lässt sich diesen Trend aber durch den Konsumenten bezahlen. So entstand bereits YouTube Red. Es bleibt abzuwarten, ob Wikipedia einen ähnlichen Weg vor sich hat.

Kontaktieren Sie uns zum Thema: „Journalistische Qualitätsstandards und Störerhaftung“